Vereinssatzung
(letzte Änderung 11.05.2004)
I. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr
§ 1
Die Gesellschaft führt den Namen "Deutsch-Japanische Gesellschaft
Berlin e. V.", sie muss in das Vereinsregister eingetragen sein.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des
gleichen Jahres.
Der Sitz ist Berlin.
§ 2
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Völkerverständigung
zwischen Deutschland und Japan. Die Verbreitung und Vertiefung der
Kenntnisse über beide Länder geschieht insbesondere durch Vorträge,
Film- und Konzertveranstaltungen, Ausstellungen, Workshops,
Veröffentlichungen und Förderung des Personenaustausches.
Dies wird unterstützt durch die Zusammenarbeit mit anderen
gemeinnützigen Körperschaften oder mit Körperschaften des öffentlichen
Rechts, die die Beziehungen zwischen Deutschland und Japan fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts ,Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Gesellschaft kann die Mitgliedschaft von Dachorganisationen mit
gleicher oder allgemein der Völkerverständigung dienender Zwecksetzung
erwerben; hierüber beschließt im Einzelfall die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes.
II. Mitglieder und Beiträge
§ 3
Die Mitgliedschaft der Gesellschaft besteht aus
1. den ordentlichen
Mitgliedern
2. den Fördermitgliedern
3. den Ehrenmitgliedern.
Ordentliche
Mitglieder sollen in der Regel nur natürliche Personen sein. Firmen
und Körperschaften sollen als Fördermitglieder aufgenommen werden.
Die Anmeldung der Mitgliedschaft erfolgt durch Unterzeichnung
eines Aufnahmeantrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages erfolgt durch schriftlichen
Bescheid ohne Angabe des Grundes. Die Aufnahme gilt als vollzogen,
wenn dem Mitglied eine Mitgliedskarte oder eine entsprechende
schriftliche Bestätigung übersandt ist.
Auf Vorschlag des Präsidenten
kann die Mitgliederversammlung um die Förderung der Gesellschaft
verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern und in besonderen
Fällen zu Ehrenpräsidenten wählen.
§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres
3. durch Ausschluss auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
4. durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn trotz mehrerer
Mahnungen bis zum Ende des Geschäftsjahres keine Mitgliedsbeiträge
eingegangen sind.
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
Ehrenmitglieder haben keine Mitgliedsbeiträge zu
entrichten.
Der Mitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr bis
zum 31. Januar zu entrichten.
Der Vorstand kann in Ausnahmefällen
Ermäßigung von Beiträgen genehmigen.
III. Führung der Gesellschaft
§ 6
Organe der Gesellschaft sind
1. der Vorstand unter Vorsitz
des Präsidenten
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus
dem Präsidenten
mindestens zwei Vizepräsidenten
dem Geschäftsführer
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
weiteren Mitgliedern als Beisitzer.
Personalunionen sind zulässig.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
für die Dauer zweier Geschäftsjahre gewählt.
§ 7
Den vertretungsberechtigten
Vorstand gemäß § 26 BGB bilden dem Präsidenten und den Vizepräsidenten,
von denen mindestens 2 bestellt werden müssen. Der Präsident vertritt
den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Die Vizepräsidenten
vertreten jeweils zu zweit den Verein, wobei sie im Innenverhältnis
des Vereins nur bei Verhinderung des Präsidenten zur Vertretung
befugt sind.
§ 8
Der Beirat besteht aus Persönlichkeiten, die
von dem Präsidenten ernannt werden.
Der Beirat unterstützt den
Präsidenten als beratendes Organ; er wird von dem Präsidenten
einberufen.
IV. Die Mitgliederversammlung
§ 9
Innerhalb der ersten
vier Monate des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Mitgliederversammlung
einzuberufen. Die Ladung muß die Angabe der Tagesordnung enthalten;
sie muß spätestens am 14. Tage vor der Versammlung zur Post gegeben
sein.
Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Firmen und Körperschaften
haben jeweils eine Stimme. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Satzungsänderungen erfordern
eine Zweidrittelmehrheit der gültigen Stimmen. Mitglieder, die
an der Wahrnehmung ihres Stimmrechts verhindert sind, können ihre
Stimme durch Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen.
Auf
der Mitgliederversammlung wird der Vorstand auf Vorschlag der
Kassenprüfer entlastet. Diese werden jährlich von der Mitgliederversammlung
gewählt.
Anträge zur Verhandlung auf der Mitgliederversammlung
sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Über die Mitgliederversammlung fertigt der Schriftführer ein Protokoll
an, das von dem Präsidenten und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
V. Auflösung der Gesellschaft
§ 10
Über die Auflösung der
Gesellschaft beschließt die ordnungsgemäß unter Angabe des Zweckes
einberufene Mitgliederversammlung.
Es müssen mindestens die Hälfte
aller Mitglieder erschienen sein und zwei Drittel der Anwesenden
der Auflösung zustimmen.
Bei Beschlußunfähigkeit ist zwei Wochen
später eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Zahlenrücksichten
mit einfacher Mehrheit abstimmt.
§ 11
Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege
und Förderung der kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland
und Japan.
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